Forskel mellem versioner af "Hjortvad 1769 separation af landerier/de"

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Nuværende version fra 26. mar 2013, 21:01

Untertänige Anzeige und Bitte abseiten Andreas Nielsen und Matz Sørensen in Hjortwatt wieder die übrige 4 unter dem Amte Riepen sortierenden Dorfes Lodseigner.

d. 5. Jan. 1769. Pro requi sito realibis commisorio.

Hoch und wohl geborener Herr Kammerherr und Amtmann, Ritter, gnädige Herr!

Das Dorf Hjortwatt besteht von Ew. … und Weideland wie nicht unbekannt sein wird, aus 6 Hofes Bewohner oder Lodseigner, woran wie 2 rückrubrizierten samt der öden sogenannten Gudschnap Hufes Ländereien so an die ganze Dorfschaft verfestet ist, zum Amte Hadersleben die übrigen 4 aber nämlich Supplicati zum Amte Riepen gehören.

Diese differente Gerichtsbarkeit verhindert beider bei uns viele gute zum nützen des Dorfs dienlich und notwendige Betrieb und Anordnungen und also auch dass wir bisher so oft wie es auch den Supplicanten auf alle mögliche Weise pro proniret nicht aus der schädlichen Feldern und Länder Gemeinschaft haben können mögen.

Wir Wünschen nichts lieberes als die Hebung solcher bisherigen Felder Kommunion und dagegen die Einführung der ersprichtlich gefundenen und allerhöchst befohlenen Separation bei uns zu sehen und zu erhaltene allein so oft wie davon an Supplicaten etwas erwähnet ist es gewesen als wenn wir vor Tauben ohne gepredigt haben, ob gleich wie ihnen verboten nach Besitz, Pflug oder Ottings Zahl teilen zu wollen.

Alle unsere Anmeht (?) und Anerbietungen wollen die Supplikanten nichts …das in diesem passa beiwirken, was das Königs Wille und Befehl sei, viel mehr ist es nur der Supplikanten Sache die verkehrte Bahn ihrer und unserer Vorväter zu wandeln.

Wenn aber ihre königliche Majestät nicht allein überhaupt sondern auch § 4 der allerhöchsten Verordnung d. d. 20. Febr. 1766 aller gnädigst befohlen haben, dass die Separation der Gemeinschaftliche Felder geschehen und, wenn ⅔ einer Dorfschaft sich darüber nicht Vereinig können so dann von verständigen und unparteiischen, von jeden Arts Hr. Amtmann zu ernennenden Landwirten untersucht und per ocularem Inspektion in nähere Gewissheit gesetzt werden solle.

So ersuchen ew. Hoch und wohl geboren wie hindurch untertänig, hoch dieselben mit d. h. Amtmann zu Riepen zu verfügen gnädig geruhen wollen, dass 3 zu ernommenen Sandmänner uns aus der schädlichen Felder und Ländereien Gemeinschaft setzen und ihre Verrichtung zur Approbation einsenden sollen, die wir uns gnädiges und fordersamsten Erhörung getrosten.

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Den 15. Januar 1769.

Hochwohlgeborener höchstgeehrter Herr Stiftamtmann!

In der anliegenden mir befindlich den Vorstellung beklagen sich die in dem Dorfe Hjortwatt wohnende hiesige Amts Untertanen, dass sie mit ihren Nachbarn zu wieder Teilung ihrer Gemeinschaftliche Ländereien in der oft versuchten Gute gelungen können und bitten daher, dass solche Verordnungsmäßig vorstelliget werden möge. … … können den Nutzen, welcher aus der Separation ent… von der Gesinnung des Monarchen zu gut, als, davon nur etwas weiter zu erwähnen nötig zu haben, dieselben haben doch auch Gerichts bei anderer Gelegenheiten als ein Befördern zur Hebung der Feld Gemeinheit beweisen nur dieses gibt vor die Hoffnung sie werden in dem jetzigen fall ab ihrer Seite an die nötige Commissoria und Befehle an beikommende Officiales und Amtsrichtes den (dass sie mit den hiesige Königliche … Hingeschlossenen an neuen unter sich aus zu machen die Tage zusammen treten können sollen) abzugeben gewegen.

Ich erwähnte darüber ihre hoch wohl geehrte gefälligste Entschließung und Antwort, erbitte mir dabei den Anschluss zurück und habe die Ehre mit auser schwerden Hochachtung zu sein.


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Hoch und Wohlgeborner Herr Kammerherr, Hochgebietender Herr Amtmann, Ritter!

Nach Befehl habe denen beiden Haderslebischen Untertanen in Hiortwad, die hierbei zurückgehenden Dokumenten, angehend dir Ländereien Separation kommuniziert. Es haben sich aber beiderseits Eingesessene darauf, wie der in original anliegende Entwurf ergibt, vergleichen, dergestalt dass Anders Nielsen in den entfernetesten Feldern seinen Anteil nimmt und seine Wohnung mit Beihilfe der übrigen dahin versezet (?).

Der Grund von diesen allen liegt darin:

  1. können sie die entfernetste Felder bei weiten nicht so gut nutzen als die andern.
  2. ist Anders Nielsen nicht in Stande mit den übrigen, den Feldbau gleich gut zu treiben. Das Wiesenland zu Hiortwad ist nur mäßig und am geringsten bei den Haderslebischen Höfen. Die übrige Eingesessene oder deren Vorweser haben Gelegenheit gehabt von den zum ehemaligen Riepensichen Ladegaard gehörigen Wiesenlande injuncto ein Stück anzukaufen. Des Anders Nielsens Vorweser aber war in den schlechten Umständen um cediert zu letzt bonis; dieser hat also nichts weiter als das Wiesenland so zum Hofe gehöret, kann demnach nicht so viel Vieh halten folglich, nicht so gut düngen, obschon er sonst ein guter Hauswirt ist. Von den beschriebenen Ladegaards Wiesen ist gar nichts mehr zu kriegen. Jetzt da er sein Land beisammen kriegt, kann er die Felder so er nicht im Gebrauch hat, ruhen lassen und desto mehr Vieh in der Grasung setzen oder auch Heu schlagen, folglich sich mehr Nützen aus den Ländereien machen.

Ich meines Teils finde diese Separation allen zuträglich; es wäre aber unmaßgeblich die Umstände zu erwägen das

  1. der halbe Hof Guldsnaps genant, den alle Eingesessene, hiesige und Riepensche, doch unter einen Nahmen in Feste haben und wovon ein jeder seinen Anteil besitzt, für sich und auf einer Seiten abgeteilt werde, wie sie mir (?) dann sämtlich versichert auch das nötige dies falls erwogen zu haben und besorgen zu wollen.
  2. das Mads Sörensen gehalten sein müsste seines Hofes Anteil sowohl als den Guldsnappischen nun zugleich von den übrigen 4 Riepenschen zu separieren, indem es hat scheinet als wollten sie in Kommunion bleiben.

Dieses alles habe gehorsamst Einberichten und ew. hoch- und wohlgeborl. hohen Verfügen untergeben sollen; der ich mit tiefschuldigen Respekt verfahre.

Hygum, 4. März 1769, ew. hoch- und wohlgebrl. untertäniger Diener H. Daue

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À Monsieur

Monsieur de Klingenberg, Chevalier, Chambellan et Raillif du Roy á Hadersleben.

Hoch und Wohlgeborner Herr Kammerherr, Hochgebietender Herr Amtmann.

Auf Ew. Hohe und Wohlgebr., ein den 4. hujus gewordenen Befehl vom 1, hujus, nebst der hierbei zurück gehenden Anlagen, habe die hiesige Amts-Untertanen aus Hiortwad eingefordert und folgendes, nach ihren Angeben, gehorsamst anzeigen sollen.

Wegen des 1. Punkts, dass, falls der halbe Hof Gudsnap zu seiner Zeit wieder gesammelt werden sollte, des Anders Nielsen Stelle das Equivalent dafür, an die übrige richtig zurück zu geben habe, gleich Anfangs verabredet und beschlossen sei, auch dieses Stück Landes des Endes richtig abgezeichnet seien und für sich alleine liegen solle.

Wegen des 2. Punkts, wünschet Mads Sörensen sehr und findet es eben so vorteilhaft als die übrige 4 Riepener-Untertanen, mit ihnen, falls die Obrigkeit es erlaube, in Kommunion zu bleiben. Was das Gegen-Anbringen des Riepener-Untertanen Niels Petersen betrifft, so versichern die hiesige beide, dass derselbe Anfangs der Mit-Ahnheber der Separation mit Anders Nielsen gewesen und mit diesen die Abteilung selbst gemacht, da die übrige es hernach nur approbiert.

Es sei ihm aber nachhero was eingefallen und seine Einwendungen haben seinen Grund; jedoch verpflichtet sich Mads Sörensen und, wie er sagt, sein auch die übrige 3 Riepener mit ihm eins, dass wenn die Gerichts-Bediente und unparteiische Männer künftig finden, dass ratione der Situation der Ländereien und der Wege, dem Niels Petersen auf einerlei Weise was præjudicirlich sei, sie 4 mit ihm in Kommunion seiende, demselben abholzen (?) wollen, und da sie nicht wüsten was ihm præjudicire, so könnten sie jetzt zu seiner Satisfaktion nichts determinieren.

Die Ausrückung des Anders Nielsen zu erleichtere haben die übrige sich mit ihm vereinigt, ihm von einem ganzen Hof 2.000 Ziegelsteine, 8 Drage (?) Schaf zu geben und mit Fuhren vom Dorfe nach der Baustelle, auch wohl nach befinden mit Heide …, zum Dache anders woher zu Helfen. Als worüber sie doch noch nichts Schritte errichtet, es auch in diesen Lagen nicht dahin bringen können.

Ich verfahre mit tiefschuldigen Respekt, Ew. Hoch- und Wohlgebr. untertänigen Diener.

Hygum, die 8. April 1769. H. Daue

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Hoch und Wohlgeborner Herr, Höchstgebietender Herr Geheimenrat, Kammerherr und Amtmann, Ritter, gnädigen Herr!

Ewr. Excellenz wird noch in gnädigen Andenken ruhen, wie dieselbe unter der Ang. (?) mir höchstgeneigt aufgetragen, zugleich mit beikommenden Riepenchen Beamten, die Hinderungspunkte in den Hiortwadter Austeilung und Hofes Ausrückungssache auszumachen. Nachdem ich der Zeit der 11. Sep. pro termino vorgeschlagen Hr. Rechtsverwandten Lund aber noch keine Ordre dazu zu haben schriftlich versicherte, endlich aber, wie ich um eine Ordre an denselben bei der Herren Stiftamtmann von Levetzau angesucht, den 30. Okt. betriebt. So finden wie uns am diesen Tage in Hiortwadt beiderseits, und … ich mit dem Gerichtsschreiber und 2 Sandmänner, jenen aber mit 2 Männer ein.

Nachdem wir die … der besichtiget, auch nachher mit der Untersuchung dem Umstände eine geraume Zeit zugebracht, auch die 2 Sandmänner sowohl als der eine Mann von Riepenschen versichert, dass dem kontradicierenden Niels Petersen aus dem Separierungs- …, nach den Appunctuation gar keine Præjudice zu wachsen könne, der wie Riepenche Mann aber Tøger Matzen, so das Niels Petersens Mutter, … ist, nur alleine glaubte, dass etwas, doch sowie Worten nach nur üben auswenig (so von den übrigen absolente nicht geachtet werden konnte) præjudice verfanden.

Wie ich nun glaubte dass, da befugte Niels Petersen nach allen Meinung nichts erhebliches einzuwenden hatte, diese Sache, bis zur höheren Approbation, gemeinschaftlich abzumachen, oder wenigstens nuter (?) videtur darüber zu geben, so wendete Hr. Lund ein, er habe dazu keine Vollmacht, sondern volle erst referieren, ich wurde alsdann wohl näher Nachricht erhalten. Er wollte das Instrument weder selben unterschreiben, nach erlauben dass die Hiortwadt Einwohner Riepischen Anteils, so doch hier auch Ländereien von dem Gulsnaps Hofe dieses Amts in feste haben, unterschreiben mögen.

Nachdem nun diesseits Untertanen mit denen ihnen beipflichte den Riepenschen vergebens auf die versprochene Nachricht gehofft, auch diese weil die Zeit bald versanden, dass sie nach dem Plan ihn Pflügen anstellen sollen, mich gebellten (?), dies falls eine untertänige Verstellung zu tun. So habe nicht … können ew. Excellenz den Rapport untertänig abzustatten, und diesen noch beizufügen, wie dem Niels Petersen genugsam zugeredet werden nur anzuzeigen worin er eine Genugthnung (?) wünsche oder sondern, falls er præjudiciert zu sein vermeine, er aber beständig geantwortet er verlange nichts, wolle aber auch in der projektierten Separation nicht willigen, es sei dann dass er von der Obrigkeit dazu genötigt werde.

Ew. Excellenz untertänigsten Diener. Hygum, d. 5. Feb. 1770. H. Daue

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Auf den von beiderseitigen Officialen unteren 30. Okt. a. pr. bewerkstelligte lokal Untersuchung der in dem gemeinschaftlichen Dorfe Hiortwad angeordneten Landesausteilung und gewilligte Ausrückung des Hadersleber Untertan Andreas Nielsen samt an die weiter anhängig und davon eingelangte berichte werden … sämtliche Hiortwadten Eingesessene von aus beiderseitigen Amtmännern bei Vermeidung 100 … königliche Brüche befehliget, innerhalb 10 Tage nach Verkündigung dieses zusammen zu treten und nicht allein ein förmliche Instrument über die allgemeine Landesausteilung und gedachten Ausrückung sowie insbesondere der dem unerhebliche Einwendungen machenden Andreas Nielsen zugeteilte Widerlage für dessen 10. Teil in dem genannten Guldschnapper Hofes Grunde, nach Anleitung anfänglich gedachter Untersuchungsakten von beiderseits Officialen ausfertigen zu lassen, sondern auch solches alsdann zu unserer hinzu zufügenden Bestätigung unverweilt einzuliefern.

Hadersleber Amthaus und Rieper Amthaus den 10. Feb. 1710. F. v. Klingenberg

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À son Excellence Monsieur de Klingenberg, Chevalier, Conseiller Intime, Chambellan et Gouverneur de Province á Hadersleben.

Hoch und Wohlgeborner Herr, Hochgebietender Herr Geheimrat, Kammerherr und Amtmann, Ritter, gnädige Herr!

Ew. Excellenz, habe hindurch der Kontrakt, über der Hiortwadt Austeil und Hofes Ausrückung, in der 16. passato zu Hiortwad zur Richtigkeit gebracht, und den 20. passati hier zu Ding in gehörigen forma expediert ist, zur Konfirmation, untertänig einzuliefern.

Der Hr. Rathmann Lund hat diesen, und ich das Duplum mit unterschrieben, und ist beschlossen dass diese beide Original an beiden Gerichtsstellen hernach verlesen und die Protokolles inseriert werden sollen. Es ist sonst nichts bemerkungswürdiges dabei vorgefallen, als das der bis dahin widrig gesinnte Niels Petersen seiner Wahman mit geführter Hand freiwillig beifügen lassen, hinfolgliche nun alles zur Richtigkeit gekommen, ich verfahre mit Soumisschten Respekt.

Hygum, der 2. April 1770. Ew. Excellenz, untertäniger Diener H. Daue

Noten[redigér]

№ 216. Album