Forskel mellem versioner af "Hjortvad 1886 grundbog/de"

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'''''[[Beschluß]]''''' in der Grundbuchsache Band I Blatt 10 des [[Grundbuch]]s von [[Hjortwatt]] ergeht auf die [[Beschwerde]] des eingetragenen [[Eigentümer]]s, des [[Hufner]]s und [[Gemeindevorsteher]] [[Thöste Hansen]] in [[Hjortwatt]], gegen die dessen [[Antrag]] auf [[Erteilung]] einer einfachen [[Abschrift]] des Grundbuchsblatts ablesende [[Verfügung]] des Königlichen [[Amtsgericht]]s zu [[Rødding]] vom 7. Januar 1886.
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'''''[[Beschluß]]''''' in der Grundbuchsache Band I Blatt 10 des [[Grundbuch]]s von [[Hjortwatt]] ergeht auf die [[Beschwerde]] des eingetragenen [[Eigentümer]]s, des [[Hufner]]s und [[Gemeindevorsteher]] [[Thöste Hansen]] in [[Hjortwatt]], gegen die dessen [[Antrag]] auf Erteilung einer einfachen [[Abschrift]] des Grundbuchsblatts ablesende [[Verfügung]] des Königlichen [[Amtsgericht]]s zu [[Rødding]] vom 7. Januar 1886.
  
:In Erwägung daß aus den §§ 19.120 Grundbuchordnung durch welsche einem jeden dabei rechtlich Interessierten die Einsicht des [[Grundbuch]]s und der [[Grundakten]], dem [[Eigentümer]] daneben der [[Anspruch]] auf [[Erteilung]] einer begläubigten [[Abschrift]] seines Grundbuchblatts gesichert wird, zu folgern ist, daß der Grundbuchrichter befügt ist, auch eine einfache [[Abschrift]] dem [[Eigentümer]] zu erteilen, daß indeß eine gesetzliche [[Verpflichtung]] des [[Richter]]s hierzu, eben weil der angezogene § 120 nur von begläubigten [[Abschrift]]en spricht, nicht angenommen werden kann (vergl. die in Joh. Küntz. J. II, Seite 66 f. abgedruckte [[Entscheidung]] das [[Kammergericht]]s vom 14. März 1881).
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:In Erwägung daß aus den §§ 19.120 Grundbuchordnung durch welsche einem jeden dabei rechtlich Interessierten die Einsicht des [[Grundbuch]]s und der [[Grundakten]], dem [[Eigentümer]] daneben der [[Anspruch]] auf Erteilung einer begläubigten [[Abschrift]] seines Grundbuchblatts gesichert wird, zu folgern ist, daß der Grundbuchrichter befügt ist, auch eine einfache [[Abschrift]] dem [[Eigentümer]] zu erteilen, daß indeß eine gesetzliche [[Verpflichtung]] des [[Richter]]s hierzu, eben weil der angezogene § 120 nur von begläubigten [[Abschrift]]en spricht, nicht angenommen werden kann (vergl. die in Joh. Küntz. J. II, Seite 66 f. abgedruckte [[Entscheidung]] das [[Kammergericht]]s vom 14. März 1881).
  
:In Erwägung, daß hiernach der [[Richter]] im eingelegene Falle zu prüfen hat, ob er nach Lage desselben Veranlassung findet, von der gedachten Befügniß Gebrauch zu machen, und daß er letzteres der Regel nach nur dann tun und vom [[Umstände]] vorliegen, welsche die [[Erteilung]] einer einfachen [[Abschrift]] als unbedenklich und billig erscheinen lassen.
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:In Erwägung, daß hiernach der [[Richter]] im eingelegene Falle zu prüfen hat, ob er nach Lage desselben Veranlassung findet, von der gedachten Befügniß Gebrauch zu machen, und daß er letzteres der Regel nach nur dann tun und vom Umstände vorliegen, welsche die Erteilung einer einfachen [[Abschrift]] als unbedenklich und billig erscheinen lassen.
  
:In Erwägung, daß aber gegebenenfalls einerseits solsche Umstände von dem Beschwerdeführer auch geltens gemacht sind, anderseits der an den [[Amtsrichter]] gerichtete schriftliche [[Antrag]] desselben Blatt 14 der [[Grundakten]] ergibt, daß die verlangte [[Abschrift]] dem Zwecke der Aufnahme eines durch [[Hypothek]] zu sichernden darlehns dienen soll, daß aber dies gerade ein Fall ist, in welschen die [[Benutzung]] einer für die [[Übereinstimmung]] mit dem [[Grundbuch]]e keine [[Gewähr]] bietenden einfachen [[Abschrift]] praktischen Bedenken unterliegt.
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:In Erwägung, daß aber gegebenenfalls einerseits solsche Umstände von dem Beschwerdeführer auch geltens gemacht sind, anderseits der an den [[Amtsrichter]] gerichtete schriftliche [[Antrag]] desselben Blatt 14 der [[Grundakten]] ergibt, daß die verlangte [[Abschrift]] dem Zwecke der Aufnahme eines durch [[Hypothek]] zu sichernden darlehns dienen soll, daß aber dies gerade ein Fall ist, in welschen die Benutzung einer für die [[Übereinstimmung]] mit dem [[Grundbuch]]e keine [[Gewähr]] bietenden einfachen [[Abschrift]] praktischen Bedenken unterliegt.
  
 
:In Erwägung, daß danach die [[Beschwerde]] als unbegründet zu erachten ist, und daß allgemeinen Richtsgrund sätzen zufolge die Kosten der selben dem Beschwerdeführer zur Last fallen.
 
:In Erwägung, daß danach die [[Beschwerde]] als unbegründet zu erachten ist, und daß allgemeinen Richtsgrund sätzen zufolge die Kosten der selben dem Beschwerdeführer zur Last fallen.
Zum [[Bescheide]], die [[Beschwerde]] wird als unbegrändet zurückgewiesen, und der Beschwerdeführer in die Kosten derselben verurteilt.
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Zum [[Bescheid]]e, die [[Beschwerde]] wird als unbegrändet zurückgewiesen, und der Beschwerdeführer in die Kosten derselben verurteilt.
  
 
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Beschluß in der Grundbuchsache Band I Blatt 10 des Grundbuchs von Hjortwatt ergeht auf die Beschwerde des eingetragenen Eigentümers, des Hufners und Gemeindevorsteher Thöste Hansen in Hjortwatt, gegen die dessen Antrag auf Erteilung einer einfachen Abschrift des Grundbuchsblatts ablesende Verfügung des Königlichen Amtsgerichts zu Rødding vom 7. Januar 1886.

In Erwägung daß aus den §§ 19.120 Grundbuchordnung durch welsche einem jeden dabei rechtlich Interessierten die Einsicht des Grundbuchs und der Grundakten, dem Eigentümer daneben der Anspruch auf Erteilung einer begläubigten Abschrift seines Grundbuchblatts gesichert wird, zu folgern ist, daß der Grundbuchrichter befügt ist, auch eine einfache Abschrift dem Eigentümer zu erteilen, daß indeß eine gesetzliche Verpflichtung des Richters hierzu, eben weil der angezogene § 120 nur von begläubigten Abschriften spricht, nicht angenommen werden kann (vergl. die in Joh. Küntz. J. II, Seite 66 f. abgedruckte Entscheidung das Kammergerichts vom 14. März 1881).
In Erwägung, daß hiernach der Richter im eingelegene Falle zu prüfen hat, ob er nach Lage desselben Veranlassung findet, von der gedachten Befügniß Gebrauch zu machen, und daß er letzteres der Regel nach nur dann tun und vom Umstände vorliegen, welsche die Erteilung einer einfachen Abschrift als unbedenklich und billig erscheinen lassen.
In Erwägung, daß aber gegebenenfalls einerseits solsche Umstände von dem Beschwerdeführer auch geltens gemacht sind, anderseits der an den Amtsrichter gerichtete schriftliche Antrag desselben Blatt 14 der Grundakten ergibt, daß die verlangte Abschrift dem Zwecke der Aufnahme eines durch Hypothek zu sichernden darlehns dienen soll, daß aber dies gerade ein Fall ist, in welschen die Benutzung einer für die Übereinstimmung mit dem Grundbuche keine Gewähr bietenden einfachen Abschrift praktischen Bedenken unterliegt.
In Erwägung, daß danach die Beschwerde als unbegründet zu erachten ist, und daß allgemeinen Richtsgrund sätzen zufolge die Kosten der selben dem Beschwerdeführer zur Last fallen.

Zum Bescheide, die Beschwerde wird als unbegrändet zurückgewiesen, und der Beschwerdeführer in die Kosten derselben verurteilt.

Flensburg, den 2. Februar 1886. Königliches Landgericht, Zivilkammer I.

Gottburgsen v. Ahlefeld Mommsen

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Flensburg, den 2. Februar 1886.

Abschriftlich vorstehenden Beschluß erfült das Königliche Amtsgerichts unter Wiederanshluß der Akten zur Kenntnißmachen.

Königliches Landgericht, Zivilkammer I. Gottburgsen